Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich darf Sie herzlich begrüßen zum letzten Teil unserer
Tagung zum Panel 5, Teil 5 der Veranstaltung Digitalisierung der Rechtsdurchsetzung.
Es freut mich sehr, dass wir Gelegenheit haben im Rahmen dieser Tagung nicht nur über die
Digitalisierung des Zivilprozesses maßgeblich des Erkenntnisverfahrens uns auszutauschen,
sondern dass wir auch Gelegenheit haben, einmal die Zwangsvollstreckung im Kern das 8. Buch der
ZPO zu beleuchten. Es freut mich besonders, dass es uns auch gelungen ist, die maßgeblichen
Akteure der Zwangsvollstreckung mit für diese Tagung gewinnen zu können, die aus berufenden
Munde uns einmal ihre Perspektive zum Thema Digitalisierung der Zwangsvollstreckung nahe
bringen werden. Das ist seitens des Gerichtsvollzieherbundes Herr Brunner,
der Bundesvorsitzende des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes, der hier vortragen
wird. Es ist seitens des Rechtspflegerbundes Frau Elke Strauß als stellvertretende Bundesvorsitzende,
die wir hier begrüßen dürfen. Und dann haben wir seitens des Gerichtsvollzieherbundes auch Herrn
Gräz, der uns vielleicht ein bisschen ansatzweise aus der technischen Perspektive, aber auch was so
im Moment so die rechtspolitische Entwicklung und die verschiedene Gremien anbelangt, etwas
interessantes denke ich hier auch vortragen kann. Und dann können wir, das ist auch immer sehr
reizvoll, einmal den Blick über den Tellerrand des nationalen Rechts hinweg nehmen und mal einen
Blick zu unseren österreichischen Nachbarn werfen. Ich begrüße Herrn Labner, Habitant an der
Universität in Wien, der uns sicherlich, ich verrate nicht so viel, eindrucksvoll vortragen
wird, wie weit die Digitalisierung in Österreich schon vorangeschritten ist. Ich erlaube mir,
diese Veranstaltung zu Beginn meinerseits so aus der Wissenschaft heraus mal so eine Vision
der Zwangsvollstreckung in digitalisierter Form, wie sie aussehen könnte und möchte damit diese
Veranstaltung heute Nachmittag eröffnen. Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung der
Schlüssel zu einer Reform an Haupt und Leader. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die
Zwangsvollstreckung erscheint seit jeher als ein Stiefkind des Prozesses rechts, augenscheinlich
noch viel mehr im Zeitalter der Digitalisierung. Die Arbeitsgruppe zur Modernisierung des CDU
Prozesses hat jedoch auch hier den Stein ins Rollen gebracht. In Ihrem Diskussionspapier
finden sich abschließend Überlegungen zur Einführung eines elektronischen Titelregisters
für die Zwangsvollstreckung. Diese Überlegungen möchte ich hier aufgreifen und einmal Impulse zu
einer grundlegenden Reform der Zwangsvollstreckung geben. Es ist nicht verwunderlich, es ist
verwunderlich, dass sich das Entwicklungspotenzial der Digitalisierung derzeit nur im zivilprozessualen
Erkenntnisverfahren entfaltet, denn im Zwangsvollstreckungsrecht drängt es sich aufgrund
des Formalisierungsprinzips mehr als auf. Die Digitalisierung erscheint als Schlüssel zu einer
grundlegenden Reform an Haupt und Leader. Die nachfolgenden Überlegungen orientieren sich
dabei zum besseren Verständnis an der Systematik des achten Buchs der ZPO. Sie entsprechen dem
Ablauf der Zwangsvollstreckung. Ausgangspunkt ist der Vollstreckungsantrag. Kraft der Dispositionsmaxtime
beginnt die Vollstreckung mit dem Antrag des Gläubigers. Für die Forderungsvollstreckung hat
sich die zwingende Vorgabe von Formularen insoweit bewährt. Ihrgleich kommt das ab 1. Januar des
nächsten Jahres verpflichtend vorgegebene Formular für die Fahnen Vollstreckung. Jeweils ist die
Möglichkeit der elektronischen Bearbeitung schon vorgesehen. Denkt man diese Entwicklung zu Ende,
so liegt eine Zentralisierung der Zwangsvollstreckung auf der Hand. Bislang weiß in der Vollstreckung die
Linke nicht so recht, was die rechte Hand tut. Eine effektive Vollstreckung sieht vielleicht doch
etwas anders aus. Deutschland steht da mit seinen vier Vollstreckungsorganen im internationalen
Rechtsvergleich so ziemlich allein. Die Digitalisierung kann hier denke ich als Initialzündung
dienen. Sie vermarkt die notwendigen Ressourcen freizusetzen, um den Gerichtsvollzieher als
zentrales Vollstreckungsorgan zu etablieren. Dazu sollte eine dem Rechtsfähiger vergleichbare
Rechtsstellung und Fachhochschulausbildung nach dem in Baden-Württemberg bereits praktizierten
Modellversuch eine Selbstverständlichkeit sein. Weitergehend bietet dieser Ansatz das Potenzial
zu Funktions- und Rechtsvereinheitlichem mit der Verwaltungs- und Finanzvollstreckung.
Die Bundesnotarkammer hat in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Justizministerium ein
digitales Gültigkeitsregister entwickelt. Es zeigt Missbrauchssicher an, ob eine Vollmacht
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:01:23 Min
Aufnahmedatum
2021-07-15
Hochgeladen am
2021-07-15 12:46:06
Sprache
de-DE
Inhalte:
- „Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (Prof. Dr. Jürgen Stamm, FAU)
- „Digitalisierung, ein Meilenstein für die Arbeit der Gerichtsvollzieher?“ (Karlheinz Brunner, Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.V.)
- „Die Digitalisierung des österreichischen Exekutionsverfahrens“ (Dr. Kevin Labner, Universität Wien)
- Expertendiskussion (Moderation: Prof. Dr. Jürgen Stamm):
- Elke Strauß, stellv. Bundesvorsitzende Bund Deutscher Rechtspfleger e.V.
- Karlheinz Brunner, Bundesvorsitzender Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.V.
- Martin Graetz, Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.V.
- Dr. Kevin Labner, Universität Wien
- Schlußworte und Verabschiedung