8 - Teil 5: Zwangsvollstreckung - Digitalisierung und Abschied von der vollstreckbaren Ausfertigung? und Schlussworte [ID:35783]
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Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich darf Sie herzlich begrüßen zum letzten Teil unserer

Tagung zum Panel 5, Teil 5 der Veranstaltung Digitalisierung der Rechtsdurchsetzung.

Es freut mich sehr, dass wir Gelegenheit haben im Rahmen dieser Tagung nicht nur über die

Digitalisierung des Zivilprozesses maßgeblich des Erkenntnisverfahrens uns auszutauschen,

sondern dass wir auch Gelegenheit haben, einmal die Zwangsvollstreckung im Kern das 8. Buch der

ZPO zu beleuchten. Es freut mich besonders, dass es uns auch gelungen ist, die maßgeblichen

Akteure der Zwangsvollstreckung mit für diese Tagung gewinnen zu können, die aus berufenden

Munde uns einmal ihre Perspektive zum Thema Digitalisierung der Zwangsvollstreckung nahe

bringen werden. Das ist seitens des Gerichtsvollzieherbundes Herr Brunner,

der Bundesvorsitzende des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes, der hier vortragen

wird. Es ist seitens des Rechtspflegerbundes Frau Elke Strauß als stellvertretende Bundesvorsitzende,

die wir hier begrüßen dürfen. Und dann haben wir seitens des Gerichtsvollzieherbundes auch Herrn

Gräz, der uns vielleicht ein bisschen ansatzweise aus der technischen Perspektive, aber auch was so

im Moment so die rechtspolitische Entwicklung und die verschiedene Gremien anbelangt, etwas

interessantes denke ich hier auch vortragen kann. Und dann können wir, das ist auch immer sehr

reizvoll, einmal den Blick über den Tellerrand des nationalen Rechts hinweg nehmen und mal einen

Blick zu unseren österreichischen Nachbarn werfen. Ich begrüße Herrn Labner, Habitant an der

Universität in Wien, der uns sicherlich, ich verrate nicht so viel, eindrucksvoll vortragen

wird, wie weit die Digitalisierung in Österreich schon vorangeschritten ist. Ich erlaube mir,

diese Veranstaltung zu Beginn meinerseits so aus der Wissenschaft heraus mal so eine Vision

der Zwangsvollstreckung in digitalisierter Form, wie sie aussehen könnte und möchte damit diese

Veranstaltung heute Nachmittag eröffnen. Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung der

Schlüssel zu einer Reform an Haupt und Leader. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die

Zwangsvollstreckung erscheint seit jeher als ein Stiefkind des Prozesses rechts, augenscheinlich

noch viel mehr im Zeitalter der Digitalisierung. Die Arbeitsgruppe zur Modernisierung des CDU

Prozesses hat jedoch auch hier den Stein ins Rollen gebracht. In Ihrem Diskussionspapier

finden sich abschließend Überlegungen zur Einführung eines elektronischen Titelregisters

für die Zwangsvollstreckung. Diese Überlegungen möchte ich hier aufgreifen und einmal Impulse zu

einer grundlegenden Reform der Zwangsvollstreckung geben. Es ist nicht verwunderlich, es ist

verwunderlich, dass sich das Entwicklungspotenzial der Digitalisierung derzeit nur im zivilprozessualen

Erkenntnisverfahren entfaltet, denn im Zwangsvollstreckungsrecht drängt es sich aufgrund

des Formalisierungsprinzips mehr als auf. Die Digitalisierung erscheint als Schlüssel zu einer

grundlegenden Reform an Haupt und Leader. Die nachfolgenden Überlegungen orientieren sich

dabei zum besseren Verständnis an der Systematik des achten Buchs der ZPO. Sie entsprechen dem

Ablauf der Zwangsvollstreckung. Ausgangspunkt ist der Vollstreckungsantrag. Kraft der Dispositionsmaxtime

beginnt die Vollstreckung mit dem Antrag des Gläubigers. Für die Forderungsvollstreckung hat

sich die zwingende Vorgabe von Formularen insoweit bewährt. Ihrgleich kommt das ab 1. Januar des

nächsten Jahres verpflichtend vorgegebene Formular für die Fahnen Vollstreckung. Jeweils ist die

Möglichkeit der elektronischen Bearbeitung schon vorgesehen. Denkt man diese Entwicklung zu Ende,

so liegt eine Zentralisierung der Zwangsvollstreckung auf der Hand. Bislang weiß in der Vollstreckung die

Linke nicht so recht, was die rechte Hand tut. Eine effektive Vollstreckung sieht vielleicht doch

etwas anders aus. Deutschland steht da mit seinen vier Vollstreckungsorganen im internationalen

Rechtsvergleich so ziemlich allein. Die Digitalisierung kann hier denke ich als Initialzündung

dienen. Sie vermarkt die notwendigen Ressourcen freizusetzen, um den Gerichtsvollzieher als

zentrales Vollstreckungsorgan zu etablieren. Dazu sollte eine dem Rechtsfähiger vergleichbare

Rechtsstellung und Fachhochschulausbildung nach dem in Baden-Württemberg bereits praktizierten

Modellversuch eine Selbstverständlichkeit sein. Weitergehend bietet dieser Ansatz das Potenzial

zu Funktions- und Rechtsvereinheitlichem mit der Verwaltungs- und Finanzvollstreckung.

Die Bundesnotarkammer hat in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Justizministerium ein

digitales Gültigkeitsregister entwickelt. Es zeigt Missbrauchssicher an, ob eine Vollmacht

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

02:01:23 Min

Aufnahmedatum

2021-07-15

Hochgeladen am

2021-07-15 12:46:06

Sprache

de-DE

Inhalte: 

  • „Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (Prof. Dr. Jürgen Stamm, FAU)
  • „Digitalisierung, ein Meilenstein für die Arbeit der Gerichtsvollzieher?“ (Karlheinz Brunner, Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.V.)
  • „Die Digitalisierung des österreichischen Exekutionsverfahrens“ (Dr. Kevin Labner, Universität Wien)
  • Expertendiskussion (Moderation: Prof. Dr. Jürgen Stamm):
    • Elke Strauß, stellv. Bundesvorsitzende Bund Deutscher Rechtspfleger e.V.
    • Karlheinz Brunner, Bundesvorsitzender Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.V.
    • Martin Graetz, Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.V.
    • Dr. Kevin Labner, Universität Wien
  • Schlußworte und Verabschiedung
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